Impressum

ROPE-HEIGHT-PHOTOGRAPH

Markus Pienz

Saurweinweg 23

6020 Innsbruck

markus.pienz@chello.at

+43 680 234 10 24

UID-Nr.: ATU60042812

Gewerberegisternummer: 701 36061

Mitglied der WK Tirol, Fachgruppe Berufsfotografen

 

Urheberrecht/Copyright: Alle Bilder und Texte dieser Website www.rope-height-photograph.com unterliegen dem Urheberrecht. Jede Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und/oder öffentliche Wiedergabe ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von

Markus Pienz stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und wird rechtlich verfolgt.

 

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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen FÜR FOTOGRAFEN (Auftragsaufnahmen)

1. Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die österreichischen Berufsfotografen schließen nur zu diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen ab. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren

Anwendbarkeit. Abweichende Vereinbarungen können rechtswirksam nur schriftlich

getroffen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder des Mittlers vor.

2. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff

UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.)

gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem

Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare)

Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb

der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im

Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang

maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem

offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer

Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer

Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für

Werbezwecke als erteilt.

2.2. Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.)

verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im

Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar),

insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem

eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:

Foto: © ROPE-HEIGHT-PHOTOGRAPH - Markus Pienz

(Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung)

Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls

gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3.

UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung

dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3. Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten

Vertragszweck erforderlich sind.

2.4. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten

Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße

Herstellerbezeichnung/ Namensnennung (Punkt 2.2. oben) erfolgt. 2.5. Anstelle des § 75

UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

2.6. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei

kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der

Belegexemplare auf ein Stück.

3. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1. Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem

Fotografen zu. Dieser überläßt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene

Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum;

Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner

nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners

zur Verfügung gestellt, soferne nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Ist dies der Fall,

gilt die Nutzungsbewilligung gleichfalls nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.

3.2. Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise

(auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner

ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere

bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die

Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei

der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

3.3. Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts

oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

4. Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B.

Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen

(z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad-

und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UrhG, 1041 ABGB. Der

Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.),

insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die

vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1.).

5. Verlust und Beschädigung

5.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen

(Diapositive, Negativmaterial) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige

seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz

und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die

kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soferne und soweit dies möglich ist) beschränkt.

Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht

für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,

Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn und

Folgeschäden.

5.2. Punkt 5.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener

Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebene Produkte

und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

5.3. Eine Valorisierung der genannten Beträge bleibt vorbehalten.

6. Leistung und Gewährleistung

6.1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch -

zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Soferne der

Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art

der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung, die

Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeorts und der angewendeten optisch-technischen

(fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen

Mangel dar.

6.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners

zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur

für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des

Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von

Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

6.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

6.5. Alle Beanstandungen müssen längstens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich

und unter Vorlage aller Unterlagen erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als

auftragsgemäß erbracht. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate.

6.6. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Vertragspartner nur ein Verbesserungsanspruch

durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen

abgelehnt, steht dem Vertragspartner ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche

Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher

Mangel. Punkt 5.1. gilt entsprechend.

6.7. Fixgeschäfte liegen nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung vor. Im Fall

allfälliger Lieferverzögerungen gilt Punkt 5.1. entsprechend.

6.8. Die Honorar- und Lizenzgebührenansprüche stehen unabhängig davon zu, ob das

Material urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich (noch) geschützt ist.

7. Werklohn

7.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn

(Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar zu.

7.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn

eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung durch Dritte abhängt. Auf das

Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

7.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,

Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen

erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

7.4. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen

gehen zu seinen Lasten.

7.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im

Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen

organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

7.6. Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrags aus welchen

Gründen immer Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung die Hälfte des

Honorars zuzüglich aller tatsächlich angefallenen Nebenkosten zu. Im Fall unbedingt

erforderlicher Terminänderungen (z.B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich

erbrachten bzw reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

7.7. Das Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

8. Lizenzhonorar

8.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen

im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter

oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen

gesetzlichen Höhe.

8.3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall

der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen

Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem

Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als

immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden

Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen

Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den

Beseitigungsanspruch.

9. Zahlung

9.1. Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung ist bei Auftragserteilung eine

Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten.

Soferne nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach

Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Soferne ein Zahlungsziel vereinbart wird, sind

die gelegten Rechnungen längstens binnen 8 Tagen ab Rechnungslegung zur Zahlung fällig.

Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Fall der Übersendung

(Postanweisung, Bank- oder Postsparkassenüberweisung etc.) gilt die Zahlung erst mit

Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt. Das Risiko des Postwegs

gerichtlicher Eingaben (Klagen, Exekutionsanträge) gehen zu Lasten des Vertragspartners.

Verweigert der Vertragspartner (Auftraggeber) die Annahme wegen mangelhafter Erfüllung

oder macht er Gewährleistungsansprüche geltend, ist das Honorar gleichwohl zur Zahlung fällig.

9.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach

Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

9.3. Im Fall des Verzugs gelten – unbeschadet übersteigender Schadenersatzsansprüche -

Zinsen und Zinseszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate ab dem

Fälligkeitstag als vereinbart. Für Zwecke der Zinsenberechnung ist für das jeweilige

Kalenderjahr die am 2. Jänner des entsprechenden Jahres festgesetzte Bankrate für das

gesamte Kalenderjahr maßgebend.

9.4. Mahnspesen und die Kosten – auch außergerichtlicher – anwaltlicher Intervention gehen

zu Lasten des Vertragspartners.

9.5. Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst

mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Betriebssitz des Fotografen. Im Fall der

Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Betriebssitz anhängig gemacht werden.

10.2. Das Produkthaftpflichtgesetz (PHG) ist nicht anwendbar; jedenfalls wird eine Haftung

für andere als Personenschäden ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner Unternehmer ist.

Im übrigen ist österreichisches Recht anwendbar, das auch dem internationalen Kaufrecht vorgeht.

10.3. Schad- und Klagsloshaltungen umfassen auch die Kosten außergerichtlicher Rechtsverteidigung.

10.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten insoweit nicht, als zwingende

Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Teilnichtigkeit einzelner Bestimmungen (des

Vertrags) berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen.

10.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftragsgemäß

hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem

angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Schmalfilm, Video, DAT etc.).